Satzung des Vereins „Direkt vom Beet e.V.“ (in Gründung)
Beschlossen am 18.06.2020
§ 1 Name und Sitz
- 1. Der Verein führt den Namen Direkt vom Beet.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen "Direkt vom Beet e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.
§ 2 Geschäftsjahr
- 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes im Sinne von § 52 der Abgabenordung.
- Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
a. Bereitstellung der Internetplattform direktvombeet.de. Als Betreiber sorgt der Verein dafür, dass Menschen sich auf dieser Internetplattform organisieren können, um überschüssige Erträge aus (Klein-)Gärten vor dem Wegwerfen zu retten und sowohl an bedürftige wie nicht bedürftige Personen zu verteilen. Zudem ist sie Basis zur Koordination von Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsarbeit und Kampagnenarbeit.
b. Öffentlichkeitsarbeit, in dem auf die Lebensmittelverschwendung aufmerksam gemacht und über die Vorteile ökologisch und nachhaltig hergestellter Lebensmittel informiert wird.
c. Der Verein informiert die Bevölkerung über die Möglichkeit und die Sinnhaftigkeit des Rettens von regionalem Obst und Gemüse und fördert die Wertschätzung von regionalen Lebensmitteln. Durch die Rettung und Verteilung von überschüssigem Obst und Gemüse werden Ressourcen beim Energieverbrauch und Transport geschont, Verpackungs- und Lebensmittelmüll vermieden sowie die saisonale Überproduktion einer sinnvollen Verwertung zugeführt. Dies dient dem Umwelt und Klimaschutz.
d. Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten, die die Vernichtung von genießbarem Obst und Gemüse verhindern oder vermindern. Durch die Verwendung des Überertrages aus (Klein-)Gärten werden Teile des Grundbedarfes gedeckt. Daher muss perspektivisch weniger Obst und Gemüse produziert und importiert werden. Das spart Ressourcen wie Wasser, Rohstoffe sowie Kraftstoffe und CO2 für Transporte. Eine Reduktion der Verschwendung führt ebenfalls zum Schutz unserer Ressourcen und der Umwelt.
e. Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten, die zum Selbstanbau von Obst und Gemüse im eigenen (Klein-)Garten motivieren also der Eigenversorgung dienen. Selbstangebaute Lebensmittel werden nicht mit Ackergiften produziert, haben keine langen Transportwege und keine Verpackung. Auch dies dient dem Umweltschutz.
f. Der Verein strebt zur Förderung des Vereinszwecks die Zusammenarbeit und Vernetzung mit Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie staatlichen und überstaatlichen Stellen auf nationaler und internationaler Ebene an, die o.g. oder ähnliche Ziele des Vereins verfolgen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
- 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mittelverwendung
- 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
- 1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
- 1. Der Verein hat:
- a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen die Vereinsziele unterstützen.
4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dem Antragsteller wird die Entscheidung schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt.
6. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
- 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Beiträge (Jahresbeitrag), die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen). Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die max. Anzahl der möglichen Erhebungen pro Jahr beträgt einmal eins. Die Obergrenze beträgt max. das 5fache des Jahresbeitrags.
2. Der Verein deckt seine Mittel in erster Linie aus freiwilligen Beiträgen und Spenden. Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind zusätzlich öffentliche Zuwendungen anzustreben. Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich alle zwei Jahre stattfinden. Die Mitglieder werden dazu vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder in seinem Einvernehmen von einem anderen Vereinsmitglied.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
- 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer/m Vorstandvorsitzende(r), einer/m stellvertretender/m Vorstandvorsitzende(r) und einem Finanzvorstand (Kassenwart). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vertretung mit Wirkung gegen Dritte erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an Dritte übertragen.
2. Der Vorstand wird vom/der Vorsitzenden oder seiner/m stellvertretende/m Vorstandvorsitzende(n) im Einvernehmen mit dem/r Vorsitzenden einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
3. Beschlüsse des Vorstandes können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse können auch schriftlich (im Umlaufverfahren z.B. per E-Mail) oder in Eilfällen auf telefonischem Wege oder über vergleichbare Internetkommunikationswege herbeigeführt werden; in letzteren Fällen ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
4. Wahlberechtigt sind allein ordentliche Mitglieder.
5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet jedoch auch das Amt als Vorstand.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.
§ 13 Vergütungen
- 1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können die Vorstandsmitglieder sich und anderen für den Verein tätigen Mitglieder pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nummer 26a EStG auszahlen. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- 1. Satzungsänderungen sowie Änderungen der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegt. Ihre Annahme erfordert eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
2. Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung unterrichten.
3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Chemnitz, den 18.06.2020
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